( GewO § 82 lit g ) Befindet sich ein Arbeitnehmer in der psychologisch ungünstigen Rolle, dass er zwischen die Fronten der beiden in Streit verfangenen Arbeitgeber-Ehepartner geraten war, in der er offenbar für die männliche Seite Partei bezogen und dadurch in seiner Äußerung ebenfalls die Gegenposition zur Ehefrau intuitiv bezogen hat, kommt milieubedingten, reaktionsweise entstandenen Unmutsäußerungen gegenüber der Ehefrau nicht der Charakter eines Entlassungsgrundes zu. OLG Wien 7 Ra 84/98v v. 27.05.1998.