(GewO § 82 lit f) Die Weisung, Eis zu bonieren, bevor es zum Tisch des Gastes kommt, ist durchaus ein legitimes Mittel zur Erreichung der Kontrolle der Anzahl der verkauften Eisportionen. Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer die Zubereitung des Eises bei der Thekenkraft in Auftrag gegeben hat, ohne es vorher zu bonieren, bildet auch keine beharrliche Pflichtvernachlässigung, wenn selbst in schriftlichen Weisungen die Drohung der Entlassung erst an die Überbringung des Eises zum Gast geknüpft ist. ASG Wien 27 Cga 118/95 k v. 10.11.1995, Berufung erhoben.