Die Änderungen des Gewährleistungsrechts durch das GewRÄG1) treffen (auch) die Reisebranche, vor allem weil sie nunmehr bei dem schnelllebigen Gut „Reise“ - das ja mit seiner „Fertigstellung“ zum Reiseende auch schon wieder verbraucht ist - mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist konfrontiert ist. Obzwar die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf2) letztlich Anlass für die Reform war, geht Letztere (ua zulasten der heimischen Reiseunternehmen) doch weit über das hinaus, was gemeinschaftsrechtlich gefordert war.