( § 3 Abs 3 IESG, § 23 Abs 8 AngG, § 15g MSchG ) Erklärt sich eine Arbeitnehmerin, die bereits einen Anspruch auf Abfertigung erworben hat, nach Beendigung ihres Karenzurlaubs wegen Arbeitsmangels mit einer Herabsetzung ihrer Arbeitszeit einverstanden, bleibt ihr Anspruch auf volle Abfertigung bei Insolvenz des Arbeitgebers während der gesetzlich möglichen Dauer einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG erhalten, wenn sie dies zur Bedingung ihres Einverständnisses zur Herabsetzung ihrer Arbeitszeit gemacht hat.