( IESG § 7 Abs 1 ) Kosten eines arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens gegen einen insolventen Arbeitgeber sind nicht gesichert, wenn bei Klagseinbringung die Äußerungsfrist des Arbeitgebers gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinsichtlich Richtigkeit und Höhe der Forderung des Arbeitnehmers noch nicht abgelaufen ist.
OGH 8 Ob S 412/97i v. 18.05.1998