§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG - Die Verwendung des historischen dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer für Grundbesitz dürfte ebenfalls gleichheitswidrig sein, weil damit - wie bei der Erbschaftssteuer - keine realistische Wertentwicklung des Grundbesitzes als Basis der Steuervorschreibung herangezogen wird.