Mit dem Ziel, bis 2016 ein strukturelles Nulldefizit im Bundesbudget und Verhaltensänderungen bezüglich der Gesundheit zu erreichen, führte das AbgÄG 2014 (die am 1. 4. 2005 auf einen Nullsatz abgesenkte) Schaumweinsteuer zum 1. 3. 2014 in Höhe von € 100,- je Hektoliter wiederum ein. Das BFG hegt nun verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass überhaupt von Schaumwein eine Schaumweinsteuer eingehoben wird, sowie in zweiter Linie dagegen, dass von der Schaumweinsteuer die - aus der Sicht des Konsumenten vergleichbare - Produktgruppe Prosecco-Frizzante/Perlwein nicht erfasst ist. Es hat daher folglich beim VfGH einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag eingebracht (BFG 27. 1. 2015, RN/7200001/2015).