Seit dem 31. 7. 2013 haben Arbeitgeber gegenüber der AUVA Anspruch auf Erstattung des gesamten fortgezahlten Entgelts, wenn sich der Unfall des Dienstnehmers als ehrenamtliches Mitglied von Blaulichtorganisationen während der Ausbildung oder im Rettungs- bzw Übungseinsatz ereignet hat oder während des Katatstrophenschutzes bzw der Katastrophenhilfe im Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst. Obwohl auf diese sogenannte Differenzvergütung nach § 53b Abs 5 ASVG bereits seit August 2013 Anspruch besteht, wurde erst jetzt das Rückerstattungsformular auf der Homepage der AUVA entsprechend angepasst (www.auva.at ➜ Service ➜ Formulare ➜ Leistungsanträge). ( Quelle: PVP 2015/11)