ASVG: § 67 Abs 10, § 83
BVwG 10. 6. 2015, I404 2004305-1
Im vorliegenden Fall wurde die Geschäftsführerin einer GmbH zur Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Sie habe es schuldhaft unterlassen, die SV-Beiträge im haftungsrelevanten Zeitraum termingerecht an die Gebietskrankenkasse abzuführen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Mangels gegenteiligen Nachweises habe die Behörde von einer Pflichtverletzung ausgehen und eine Ungleichbehandlung der Gläubiger im Hinblick auf die Befriedigung deren Forderungen zulasten der Gebietskrankenkasse annehmen müssen.