ASVG: § 67 Abs 10
VwGH 12. 1. 2016, Ra 2014/08/0028
Im Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer einer GmbH für die von dieser zu entrichtenden SV-Beiträge, wenn diese bei der GmbH nicht eingebracht werden können (vgl § 67 Abs 10 ASVG). Das Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.