( § 18 Abs 2 Z 2 GGG ) Eine Entschädigung, die für die Dauer der tatsächlichen Benützung eines Bestandobjektes bei Nichterfolgen der Räumung vereinbart wird, kann selbst dann nicht als Nebenforderung qualifiziert werden, die bei der Wertberechnung als Bemessungsgrundlage für die Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz unberücksichtigt bleibt, wenn das Hauptanliegen der klagenden Parteien die Vereinbarung der Räumung gewesen ist und das Pönale bloß eine Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirken sollte.