( GGG § 18, ZPO § 433, ABGB § 94 Abs 2 ) Wurden in einem Scheidungsvergleich Wirtschaftsgeldzahlungen gegen Erbringung von Haushaltsleistungen bis zur Räumung der Ehewohnung vereinbart, handelt es sich nicht um eine pauschale Abfindung bei Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen, sondern um Unterhaltsleistungen, die entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 58 JN bei der Gerichtsgebührenbemessung zu bewerten sind.
VwGH 97/16/0452 v. 19.02.1998