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Gerichtliche Abberufung von GmbH-Geschäftsführern

AufsätzeRechtsanwaltsanwärter Dr. Johannes Reich-RohrwigJBl 1981, 187 Heft 7 und 8 v. 11.4.1981

1. Allgemeines

Nach der bis 31.12.1980 geltenden Rechtslage sah das GmbHG auch bei Vorliegen wichtiger Gründe keine Möglichkeit vor, Geschäftsführer von ihrer Organstellung abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Gesellschafter-Beschlußfassung nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ1)1)Ausgenommen von der folgenden Betrachtung ist die Abberufung von Geschäftsführern, die auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung vom Bund, einem Land oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft (§ 16 Abs 4 nF) oder vom Gericht gem § 15 a nF bestellt worden sind: Erstere können nur von der betreffenden öffentlichrechtlichen Körperschaft abberufen werden; die Organfunktion der gerichtlich bestellten Geschäftsführer hingegen erlischt durch die Neubestellung von Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluß. (Paragraphen des GmbHG werden ohne Angabe eines auf dieses Gesetz hinweisenden Zusatzes zitiert.). Auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des § 39 Abs 5 sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über ihre Abberufung stimmberechtigt, so daß sich in der Praxis vielfach Probleme2)2)Darauf haben schon der OGH in JBl 1953, 129, Gellis, Kommentar zum GmbHG (1960) 63 ff, und Ostheim, Zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der GmbH, Hämmerle-FS (1972) 245 ff, hingewiesen. ergaben.

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