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Probleme bei der Bekämpfung des Versäumungsurteils nach § 396 ZPO*)*)Dieser Aufsatz beruht auf einem Vortrag, den der Verf im September 1980 während des Hochschulkurses der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien in Altmünster gehalten hat. Die Überarbeitung erfolgte unter Einbeziehung wertvoller Anregungen aus der Diskussion.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Walter RechbergerJBl 1981, 179 Heft 7 und 8 v. 11.4.1981

1. Einleitung

Aufgrund der „heimlichen ZPO-Reform“1)1)Vgl die kritische Stellungnahme zu den Änderungen der ZPO durch das KSchG von Derbolav, Eine heimliche ZPO-Reform? Überraschungen im Entwurf eines Konsumentenschutzgesetzes, ÖRZ 1977, 151. des KonsumentenschutzG (BGBl 1979/140) hat das Säumnissystem unserer Zivilprozeßgesetze eine einschneidende Änderung erfahren. Das Restitutionsprinzip, für das sich die Väter unserer ZPO trotz mancher gewichtiger Gegenstimme entschieden hatten und das dann bis in unsere Tage kaum jemals ernsthaft umstritten war2)2)Vgl zur historischen Entwicklung König, O tempora, o reformatores! Bemerkungen zum „Einspruchssystem“ der Regierungsvorlage eines Konsumentenschutzgesetzes, ÖJZ 1978, 281 (282 ff)., wurde durch das Oppositionsprinzip, wenn schon nicht ersetzt, so doch zu dessen Gunsten ganz wesentlich eingeschränkt3)3)Vgl zu diesen Prinzipien: Näheres bei Schima, Die Versäumnis im Zivilprozeß (1928) 209 ff.. § 397 a ZPO sieht zwar ausdrücklich vor, daß „das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff) unberührt bleibt“, doch ist diese Wiedereinsetzung eben nicht mehr das einzige Remedium gegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO. Wobei natürlich der Umstand besonders ins Gewicht fällt, daß Wiedereinsetzungsanträge in diesem Fall wegen der eher restriktiven Auslegung der Wiedereinsetzungsgründe in der österr Rechtsprechung oft nicht zum Ziel geführt haben. Die österr ZPO-Reformer haben sich damit jedenfalls nicht die Abgrenzung der dZPO zwischen Einspruch und Wiedereinsetzung (Einspruch nach § 338 dZPO zur Bekämpfung des aufgrund der Versäumung eines Termins gefällten Versäumungsurteils, Wiedereinsetzung nach § 233 dZPO gegen die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung) zum Vorbild genommen. Fasching4)4)Die Rechtsbehelfe gegen Versäumungsurteile im deutschen und im österreichischen Zivilprozeß, Baur-FS 1981 (im Druck). bezeichnet daher den österr Widerspruch als „Wiedereinsetzung mit Ausschluß des richterlichen Prüfungsrechtes“ und „Zwischenform“ zwischen dem deutschen Einspruch und der österr Wiedereinsetzung.

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