Das BMF hat mit den neuen Gebührenrichtlinien einen Auslegungsbehelf zum GebG veröffentlicht. Die Richtlinien sind in der Finanzdokumentation (findok.bmf.gv.at) abrufbar. Ua vertritt das BMF darin die Ansicht, dass jede elektronische Signatur (dh nicht nur sichere elektronische Signaturen) als Unterschrift iSd § 18 GebG zu werten ist und die Rechtsgeschäftsgebühr unabhängig vom Ausdrucken des elektronischen Dokuments anfällt (Rz 507). Eine Videoaufzeichnung über den mündlichen Abschluss eines Rechtsgeschäfts hat nach Rz 429 keine Gebührenpflicht zur Folge.