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Gebührenfreiheit von Bescheidbeschwerden gegen AlVG-Bescheide

Lohnsteuer und AbgabenARD 4934/29/98 Heft 4934 v. 19.5.1998

( ASVG § 110 ) Sind an den VfGH erhobene Bescheidbeschwerden gemäß Art 144 B-VG gegen Bescheide gerichtet, die Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betrafen und die gemäß § 45 AlVG in dem Verfahren ergingen, das für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, handelt es sich dabei um Verwaltungssachen gemäß § 355 Z 1 und Z 3 ASVG und gilt die sachliche Abgabenfreiheit des § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das anschließende Verfahren vor dem VwGH. Was aber für ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwGH gilt, hat gleichermaßen auch für ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VfGH als Sonderverwaltungsgerichtshof zu gelten. Eine Beschränkung der Anwendung des Befreiungstatbestandes auf jene Fälle, in denen der VfGH prüft, ob eine generelle Norm „denkmöglich und nicht willkürlich vollzogen wurde“, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern es besteht Gebührenfreiheit auch in jenen Fällen, in denen Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages behauptet wird.

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