( GebG § 14 TP 6 ) Eine Eingabe, in der beantragt wird, die Entziehung der Lenkerberechtigung aufzuheben, liegt im Privatinteresse des Einschreiters. Der Umstand, dass mit einem Anbringen ein Rechtsanspruch des Einschreiters auf eine bestimmte Rechtsgestaltung (nach der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers auf „Beseitigung eines Willküraktes“, hier: Führerscheinentzug) geltend gemacht wird, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Frage, ob dieses Anbringen im Privatinteresse des Einschreiters gelegen ist. VwGH 97/16/0323 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)