§ 2 EStG, § 28 Abs 5 EStG, § 116 EStG
Einkünfte sind jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der die Einkünfte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erwirtschaftet. Einkünfte aus einem Fruchtgenuss iSd ABGB sind grundsätzlich originäre Einkünfte des Fruchtgenussberechtigten (vgl Einkommensteuerrichtlinien 1984, Abschn 2 Abs 1). Die unentgeltliche Übertragung beispielsweise eines Mietobjekts unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts (Vorbehaltsfruchtgenuss) hat daher in der Regel keine Änderung der bisherigen Zurechnung der Einkünfte zur Folge (vgl Einkommensteuerrichtlinien 1984, Abschn 2 Abs 2). Damit entfällt auch die Notwendigkeit der vorzeitigen Auflösung einer Mietzinsrücklage.