§§ 1, 2, 3, 7 und 23 Oö VergRSG 2006; §§ 2, 19, 80, 96 und 98 BVergG 2006:
Zur rechtzeitigen Einbringung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 4 Abs 3 erster Satz OÖ VergRSG müssen sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis - hier: dem Ablauf der Angebotsfrist - verbleiben, um die Frist "binnen sieben Tagen vor …" im Sinn von "spätestens sieben Tage vor" einzuhalten. [207]