( GSVG § 133 ) Ein Friseur, der im Rahmen seines Friseurgeschäfts auch als Verbundtrafikant (dies bedeutet, dass er keine Verschleißbewilligung für eine selbständige Tabaktrafik hatte, sondern dass die Tabaktrafik nur im Verbund mit einer anderen selbständigen Tätigkeit - in diesem Fall dem Friseurgewerbe - ausgeübt werden durfte) tätig war und das Friseurgewerbe nicht mehr ausüben kann, kann bei Erfüllen des Leistungskalküls auf die Führung einer selbständigen Tabaktrafik verwiesen werden, auch wenn zu diesem Arbeitsmarkt kein freier Zugang besteht.