BMAS 21.891/161-2/96 v. 11.12.1996
Seit 1. 7. 1996 ist der Versicherte bei Prüfung der Voraussetzungen für die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.(§255 Abs 4 ASVG idF des StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201)