( FinStrG § 13, § 33 ) Ist ein Geschäftsführer für eine GmbH im Vorgründungsstadium zwar nicht formell bestellt, handelt er aber faktisch für sie, ist er bei Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge finanzstrafrechtlich verantwortlich. OGH 15 Os 30/98 v. 18.06.1998.