§ 922 ff ABGB
§ 228 ZPO
Sind Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlen nur Angaben über die Höhe etwa von Verbesserungskosten oder ist der objektive Wert der Arbeiten ohne Mangel und mit Mangel zur Berechnung des Preisminderungsanspruchs nach der relativen Berechnungsmethode unbekannt, so ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Gewährleistungsanspruchs zu verneinen.