§ 36 Abs 1 ZPO, § 64 ZPO
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden.
Eine Partei, die im Anwaltsprozess die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozessbevollmächtigten so lange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Nach rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gebietet allerdings der Schutzzweck des durch einen solchen Antrag in seiner prozessualen Bedeutung im Anwaltsprozess bloß temporär verdrängten § 36 Abs 1 ZPO, die Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterlässt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.