ZPO § 228
Wurde eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anlageberaters im Rahmen des Klagehauptbegehrens auf Leistung verneint und wurde das Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, ist ein Feststellungsbegehren nicht mehr zulässig. Die rechtskräftige Abweisung des Hauptbegehrens allein begründet kein Feststellungsinteresse.