WAG 1996: §§ 23b, 23c
OGH 19. 12. 2012, 8 Ob73/12m
Aus den Entscheidungsgründen
[Gem] § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 hat die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gem § 93 Abs 2 BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden.