§ 19 Abs 3 sbg BauPolG
Besteht bei einem Felssturzrisiko Gefahr im Verzug, ist die Baubehörde verpflichtet, die Wohnnutzung in einem gefährdeten Gebäude zu untersagen.
LVwG Sbg, 18.11.2019, 405-3/541/1/11-2019
§ 19 Abs 3 sbg BauPolG
Besteht bei einem Felssturzrisiko Gefahr im Verzug, ist die Baubehörde verpflichtet, die Wohnnutzung in einem gefährdeten Gebäude zu untersagen.
LVwG Sbg, 18.11.2019, 405-3/541/1/11-2019