( § 2 Abs 2 AuslBG ) Erbringt ein Ausländer fallweise auf Abruf Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen für eine Gesellschaft, können diese Tätigkeiten bei Fehlen von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne Hinzutreten weiterer eindeutiger Indizien nicht als in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis für die Gesellschaft erbracht angesehen werden.
VwGH 03.07.2000, 99/09/0020