( § 4 Abs 3 EStG, § 8, § 34 FinStrG ) Werden in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Einnahmen ohne Umsatzsteuer, die Ausgaben jedoch mit Vorsteuer ausgewiesen, wobei der Vermerk „brutto“ angebracht war, stellt dies bei einem Rechtsanwalt eine fahrlässige Abgabenverkürzung an Einkommensteuer dar.
VwGH 25.01.2000, 94/14/0031