( EStG § 81, BAO § 29 ) Ein Jagdpachtrevier ist als Betriebsstätte anzusehen. Für einen in diesem Jagdrevier Dienst versehenden Berufsförster wird sonach vom ausländischen Arbeitgeber der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein. BMF EAS 1408 v. 04.02.1999. (SWI 1999/184, Heft 4)