( EStG § 4 Abs 1, § 24 ) Ein von einer in Form einer GesBR geführten Wirtschaftstreuhandkanzlei selbst geschaffener Firmenwert ist nicht aktivierbar. Dass für die Übertragung von Wirtschaftstreuhandkanzleien allgemein anerkannte Berechnungsregeln bestehen, steht mit dieser Frage in keinem unmittelbaren Zusammenhang. VwGH 95/13/0003 v. 26.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)