(EStG § 37 Abs 2) Die Rückerstattung von Beitragsleistungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer erfüllt keinen Tatbestand des § 37 Abs 2 EStG 1972. Nur eine solche mehrjährige Tätigkeit, die es ermöglicht, ihr einen besonderen Gewinn, d.h. Reinertrag, zuzurechnen, führt zu "Einkünften" im Sinne dieser Bestimmung, während im gegenständlichen Fall nur die Einnahmen (Rückzahlungen) aus dem Wohlfahrtsfonds erfaßt wurden. VwGH 93/13/0008 v. 29.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)