(EStG § 24, § 37 Abs. 2) Überträgt ein selbständig tätiger Ingenieur sein technisches Spezialwissen (Know-how) und seine Berufserfahrungen entgeltlich auf seinen einzigen Kunden, stellt dies regelmäßig auch dann keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe dar, wenn er unheilbar erkrankt ist und sein Wissen aus diesem Grunde weitergibt. Das Entgelt ist laufende Betriebseinnahme. Bundesfinanzhof/BRD XI R 86/94 v. 26.04.1995. (Betriebs-Berater 1995/2570, Heft 50)