(ZollG § 80, IDG § 13) Der Ursprung einer bestimmten Ware allein vermittelt noch kein Anrecht auf Gewährung der Zollfreiheit; vielmehr kommen nur solche Ursprungswaren in den Genuß der Präfernz, für die ein Ursprungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird. Die Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit. VwGH 94/16/0296 v. 26.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)