( EStG § 23, § 28 ) Die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart ist kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation von Einkünften als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als solche aus Gewerbebetrieb in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt. VwGH 92/14/0129 v. 08.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)