( EStG § 27 ) Akzeptieren die Organe einer Gesellschaft, daß der Mehrheitsgesellschafter jahrelang die - nur um die der Gesellschaft refundierten "Aufwandersätze" reduzierten - Honorarzahlungen für die von der Gesellschaft geleisteten Dienste auf eigene Rechnung vereinnahmt hat, und läßt er sich schließlich die tatsächlich ohnehin zur Gesellschaft und nicht zu ihm bestehenden Leistungsverhältnisse um ein bedungenes Entgelt von der Gesellschaft abkaufen, sind daraus die mit einer verdeckten Gewinnausschüttung verbundenen steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. VwGH 94/13/0129, 0173 v. 24.09.1996. (Beschwerden abgewiesen)