( EStG § 16 Abs 1, § 20 ) Spenden eines Politikers an unbekannte oder gemeinnützige Empfänger, Bewirtung aus evident privater Mitveranlassung, Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer Taufe, Wanderung oder Kirchweih können nicht als beruflich veranlasst anerkannt werden. FLD f. Vlbg RV 366/V-6/96 v. 31.03.1998. (ÖStZ 1998/271, Heft 11)