( EStG § 16 Abs 1 ) Reparaturkostenvorauszahlungen für die Sanierung eines Hauses können, wenn keine ernstliche Absicht zur Sanierung des Hauses besteht, mangels Zusammenhanges mit der beabsichtigten Erzielung von Einkünften aus der Vermietung des Hauses nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, einem bauausführenden Unternehmer Jahre hindurch einen Millionenbetrag zur Verfügung zu stellen, ohne dass dieser eine nennenswerte Leistung erbringt. VwGH 93/15/0127 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)