( EStG § 10 Abs 9 ) Der IFB wird dem Einkommensteuerpflichtigen „für seinen Betrieb“ und nicht dem Betrieb gewährt. Infolge dieses Subjektbezuges scheiden daher Wirtschaftsgüter nicht nur dann mit den Konsequenzen der Nachversteuerung des IFB aus einem Betrieb aus, wenn ihre Zugehörigkeit zu diesem Betrieb gelöst wird, sondern auch dann, wenn sich der Rechtsträger von seinem Betrieb bzw. von den diesen Betrieb ausmachenden Wirtschaftsgütern trennt. Ein Eintreten des Betriebsnachfolgers in die Rechtsstellung des Betriebsvorgängers sieht § 8 Abs 6 Z 1 Strukturverbesserungsgesetz lediglich hinsichtlich der mit den Buchwerten übernommenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber bei einer, aus welchen Gründen immer, erfolgten Aufwertung vor. VwGH 94/15/0168 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)