( EStG § 11 ) Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 kann durch eine selektive Vorlage des in § 11 Abs 1 Z 2 EStG genannten Verzeichnisses eine vorzeitige (Teil-)Auflösung der Mietzinsrücklage errechnet werden. BMF v. 15.04.1997. (SWK 16/1997)