( GSVG § 133 Abs 2 ) Erwerbsunfähigkeit eines Textil-Marktfahrers, der nicht mehr imstande ist, seinen Marktstand auf- und abzubauen, liegt nicht vor, wenn er trotz seines eingeschränkten Leistungskalküls noch die Tätigkeit eines Textileinzelhändlers ausüben kann.
OGH 10 Ob S 28/97h v. 06.03.1997