( § 82 lit f, § 82a lit b GewO, § 1162c ABGB ) Trifft den Arbeitgeber an der Entlassung eines Arbeitnehmers durch unpassende Beschimpfungen ein Mitverschulden, kann dem Arbeitnehmer trotz gerechtfertigter Entlassung eine Kündigungsentschädigung und eine Abfertigung zugesprochen werden.
OGH 26.04.2001, 8 ObA 76/01m