§ 1154 b ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 8 AngG
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten gegeben hat und der Einsatz von Detektiven notwendig war.
Es gibt keinen Grundsatz, Detektivkosten automatisch dann als überhöht anzusehen, wenn sie das monatliche Einkommen erheblich übersteigen. Bei Nachforschungen im Zusammenhang mit einem Krankenstand kann auch eine Überwachung für drei Tage gerechtfertigt sein.