§ 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG, § 14 Z 6 KollV Seilbahnen
Eine Befristungsvereinbarung „bis zum Ende der Wintersaison“ ist rechtswirksam. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Ereignis auf Witterungsverhältnisse oder auf behördliche Anordnung zurückzuführen ist.