§§ 431, 432, 433 ABGB; §§ 26 Abs 2, 31, 32 GBG
Ist eine Aufsandungserklärung von beiden Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan.
Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der