Neben zahlreichen anderen Neuerungen (zB Neuregelung der Zuständigkeit für Oppositions- und Impugnationsverfahren in Unterhaltssachen, Stärkung des Rechtsschutzes) eröffnet die EO-Novelle 2014 im Bereich der Forderungsexekution dem Drittschuldner die Möglichkeit, die Einstellung der Exekution zu beantragen, wenn er vom Gläubiger nach Aufforderung keine Aufstellung über die offene Forderung iSd § 292l EO erhält. Außerdem wird dem Verpflichteten und dem Drittschuldner ausdrücklich ein Antragsrecht auf Einstellung der Exekution eingeräumt, sobald sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind (§ 312 Abs 4 EO). BGBl I 2014/69.