( EO § 301 Abs 3 ) Wurde die Drittschuldnererklärung nur dem Gericht, nicht aber dem über bestehende Vorexekutionen ohnehin informierten betreibenden Gläubiger übermittelt, liegt keine Nichterfüllung, sondern nur eine unvollständige Erfüllung vor, die gemäß § 301 Abs 3 EO nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Kostenersatzpflicht des Drittschuldners im Drittschuldnerprozess nach sich zieht. Das Unterlassen der Übermittlung der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger ist dann nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn diesem Gläubiger die Vorexekutionen (in Millionenhöhe) und damit die Erfolglosigkeit seiner Exekutionsführung ohnehin bekannt sind. OLG Wien 10 Ra 64/98z v. 30.03.1998, in Bestätigung von ASG Wien 14 Cga 143/97v v. 12. 11. 1997, Revision unzulässig.