( BetFG § 14 Abs 2, HGB § 187 ) Hat sich eine Beteiligungsfondsgesellschaft als „typische“ stille Gesellschafterin im Sinne der ersten Alternative des § 14 Abs 2 Beteiligungsfondsgesetz (BetFG) an einem Unternehmen beteiligt, ist sie während der Dauer ihrer Beteiligung - ungeachtet von Informations-, Kontroll- und Mitspracherechten im Sinne des § 14 Abs 3 BetFG - stets Gläubigerin mit einem (potentiellen) Konkursteilnahmeanspruch, auch wenn sie infolge eines Rangrücktritts während der Dauer der Beteiligung ihre Forderung als Konkursgläubigerin nicht geltend machen konnte. OGH 8 Ob 107/97m v. 07.08.1997.