§ 82 lit f GewO - Der Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung iSd § 82 lit f GewO ist verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer beharrlich seine aus dem Arbeitsvertrag, aus kollektivvertraglichen Normen oder aus dem Gesetz resultierenden und ihm zumutbaren Pflichten vernachlässigt. Im vorliegenden Fall ist der Arbeitnehmer während des ca eineinhalb Jahre dauernden Dienstverhältnisses wiederholt wegen Zuspätkommens zunächst mündlich, später einmal auch schriftlich verwarnt worden. Nach dieser schriftlichen Verwarnung besserte sich zwar kurzfristig sein Verhalten, am Vortag der Entlassung kam er jedoch neuerlich um rund eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit. Obwohl er aus diesem Grund neuerlich vom Geschäftsführer ernstlich mit dem Hinweis, dass dies das letzte Mal sei, verwarnt wurde, kam er bereits am folgenden Tag wiederum eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit.