Art 7 B-VG, § 102 Abs 1 GewO 1994, Art 2 StGG, Art 6 StGG - Die gesetzliche Beschränkung der gewerblichen Buchhalter, die Geschäftsbuchhaltung einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten lediglich für jene Betriebe vornehmen zu dürfen, deren Umsatz sich im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO hält, widerspricht sowohl dem Gleichheitssatz als auch der Erwerbsfreiheit. Daher hat der VfGH die entsprechende Wortfolge in § 102 Abs 1 erster Satz GewO 1994 als verfassungswidrig aufgehoben.